Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 12 Erstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/12#abs-1 (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/12#abs-2 (2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 12 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- OVG Hamburg, 09.02.2015 – 3 Nc 55/14Vorläufige Zulassung zum Studium; Nichtigkeit der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Trier, 01.03.2011 – 1 K 1202/10.TRZitiert von 1
- VG Köln, 12.10.2006 – 15 K 5150/05
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BVerwG, 23.11.2010 – 1 WB 10.10
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- VG Berlin, 23.11.2018 – 5 L 400.18
- VG Frankfurt am Main, 14.08.2013 – 9 L 3043/13.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.