Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 12 Erstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- OVG Hamburg, 09.02.2015 – 3 Nc 55/14Vorläufige Zulassung zum Studium; Nichtigkeit der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Trier, 01.03.2011 – 1 K 1202/10.TRZitiert von 1
- VG Köln, 12.10.2006 – 15 K 5150/05
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.04.2021 – 5 L 61/21
- VG Berlin, 23.11.2018 – 5 L 400.18
- VG Frankfurt am Main, 14.08.2013 – 9 L 3043/13.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/12#abs-1 (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/12#abs-2 (2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.